Rechtsprechung
VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363 (1), AN 3 K 15.01364 (2), AN 3 K 15.01365 (3), AN 3 K 15.01366 (4) |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363 (1), AN 3 K 15.01364 (2), AN 3 K 15.01365 (3), AN 3 K 15.01366 (4)
- VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.1363
- VGH Bayern, 27.06.2018 - 9 ZB 16.1012
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 10.04.2006 - 1 ZB 04.3506
Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtliche Nachbarklage; Erlöschen der …
Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363
Selbst bei Unterstellung, dass die vorzulegenden Bauvorlagen unvollständig gewesen sind, können die Kläger allein aus dieser Unvollständigkeit keine Verletzung von sie schützenden Rechten geltend machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.04.2006 - 1 ZB 04.3506, Rnr. 14), vgl. hierzu auch nachfolgend Ziffer 3.In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde dies bislang dann angenommen bei einem 12-geschossigem Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus oder beispielsweise bei drei 11, 0 m hohen Siloanlagen in Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.04.2006 - Az. 1 ZB 04.3506, Rn. 18).
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann eine unter Verstoß gegen die Anforderungen des Gesetzes betreffend Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung von Grundstücksnachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und infolgedessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss vom 10.4.2006 - Az. 1 ZB 04.3506).
- VGH Bayern, 27.03.2013 - 14 B 12.192
Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans
Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363
Grundsätzlich ist zu beachten, dass allein die Art der baulichen Nutzung, nicht jedoch das Maß der baulichen Nutzung Drittschutz vermittelt (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.03.2013 - Az. 14 B 12.192).Eine Verletzung von Nachbarrechten auf Grund einer Befreiung betreffend das Maß der baulichen Nutzung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich aus den zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans oder aus dessen Begründung ergibt, dass diese Festsetzungen nachbarschützend bzw. drittschützend sein sollen (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.03.2013 - Az. 14 B 12.192).
- VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131
Wechselseitige Nachbarrechtsverstöße - Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts …
Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363
Ein Nachbar kann sich jedoch nach Treu und Glauben, vgl. § 242 BGB, gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin zu untragbaren, als Missstand zu qualifzierenden Verhältnissen führen (siehe BayVGH, Urteil vom 4.2.2011 - Az. 1 BV 08.131). - VGH Bayern, 18.09.2008 - 1 ZB 06.2294
Berufungszulassung (abgelehnt); Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid; …
Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363
Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt bei einer Unbestimmtheit daher nur vor, wenn diese Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (BayVGH, Beschluss vom 18.9.2008 - Az. 1 ZB 06.2294). - VG Ansbach, 11.01.2016 - AN 3 S 15.02435
Nachbarklage gegen Baugenehmigung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und …
Auszug aus VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 3 K 15.01363
Das drittschützende Rücksichtnahmegebot ist hier regelmäßig ausreichend (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11. Januar 2016 - Az. AN 3 S 15.02435).